Setzt sich die amtsgerichtliche Entscheidung über die Kostenhaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nicht im Ansatz mit dessen Einwand auseinander, er habe den Anhörungsbogen erst rund zwei Monate nach dem Parkverstoß erhalten und sei deshalb außerstande gewesen, den Fahrer des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Beschwerdeführer hat sich gegen den Kostenbescheid von Anfang an mit der Begründung zur Wehr gesetzt, die Dauer zwischen dem Parkverstoß und seiner Anhörung sei - mit rund zwei Monaten - zu lange.
Sind zwischen einem Bagatellverstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften über das Parken und der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Halter mehr als zwei Wochen verstrichen und liegen keine besonderen, die Erinnerung unterstützenden Umstände oder eine besondere, dem Halter zuzurechnende Verantwortlichkeit vor, ist es unverhältnismäßig, den Halter die Kosten tragen zu lassen.